Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachfolgende Vertrags- und Geschäftsbedingungen sowie Montagebedingungen gelten für alle Bestellungen und Lieferungen der

Carvex Verfahrenstechnologie für Lebensmittel & Pharma GmbH
Spudelstraße 1
53557 Bad Hönningen
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Vertrags- und Geschäftsbedingungen

I. Angebot und Abschluss

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Vertrags- und Geschäftsbedingungen zugrunde. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen, insbesondere Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  2. Abschlüsse und Vereinbarungen werden, auch wenn sie durch einen Vertreter erfolgen, erst mit unserer  schriftlich erteilten Bestätigung verbindlich.
  3. Diese Bedingungen gelten durch Auftragserteilung als anerkannt, gleichgültig auf welchem Wege, durch Annahme der Lieferung, auch ohne schriftliche Bestätigung. Der Käufer erkennt sie in der jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte als verbindlich an. Sie treten mit ihrer Bekanntgabe an die Stelle aller bis dahin gültigen Bedingungen. Sie sind für beide Seiten verbindlich. Änderungen bleiben jedoch insoweit vorbehalten, als sie während der Vertragszeit aus technischen oder rechtlichen Gründen oder infolge behördlicher Vorschriften notwendig werden. Solche Änderungen sind schriftlich in einem Nachtrag festzulegen.
  4. Angebote sind stets freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs. Sie werden erst durch umgehende Annahme oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung bindend. Telefonische, mündliche und fernmündliche Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  5. Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend. An Projektunterlagen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  6. Wir behalten uns das Recht vor, sowohl Teile der Anlagen als auch die Auslegung zu ändern, falls sich dies bei der Ausarbeitung des Projektes als notwendig oder vorteilhaft erweist. Bei wesentlichen Änderungen erfolgt eine rechtzeitige Benachrichtigung des Käufers.
  7. Die behördlichen Vorschriften für den jeweiligen Aufstellungsort sind vom Käufer  zu beachten. Ebenfalls sind von ihm die Genehmigungen zur Aufstellung der Anlage von den für ihn zuständigen Behörden und Überwachungsorganen rechtzeitig einzuholen und einzuhalten. Ein gleiches gilt für die Einholung der erforderlichen Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitgenehmigungen. Die Einstandspflicht für Schäden, die durch Nichteinhaltung der vorgenannten Vorschriften entstehen, trägt der Käufer selbst. Die Gebühr für die Vor-, Bau-, und Druckprüfung der Druckbehälter nach den zur Zeit gültigen deutschen Vorschriften ist in unserem Angebotspreis enthalten. Kosten für zusätzliche Abnahmeprüfungen und deren Dokumentation sind - falls nicht ausdrücklich anders vermerkt - in den Preisen nicht enthalten.
  8. Die Leistungs- und Verbrauchsangaben können, obwohl die sich auf eingehende Ermittlungen aus der Praxis stützen, nur einen ungefähren Anhalt bieten, weil beispielsweise die Leistungsfähigkeit der Anlagen von der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Materialien und von sachgemäßer Bedienung wesentlich abhängt.

II. Preis- und Zahlungsvereinbarungen

  1. Die Preise gelten ab Lieferwerk ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe, ausschließlich Einfuhrzöllen und sonstigen Belastungen, ausschließlich Verpackung, Verladung, Fracht, Aufstellung (Montage) und Inbetriebsetzung und basieren auf den z. Zt. der Angebotsabgabe gültigen Materialpreisen und Löhnen.
  2. Bei Änderung dieser Kostengrundlage bis zum Abschluss der Fertigung behalten wir uns eine entsprechende Berichtigung im Rahmen einer branchenüblichen (VDMA) Preisgleitformel vor, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist.
  3. Mangels besonderer Vereinbarung sind die Zahlungen netto Kasse zu leisten. Bei Aufträgen über 5.000,-- €  und Sonderanfertigungen gilt folgende Zahlungsweise:
    - 1/3 bei Auftragserteilung
    - 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft
    - 1/3 30 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft
  4. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Bankzinsen für kurzfristige Kredite, mindestens jedoch in gesetzlicher Höhe, d. h. in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank  berechnet. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, wobei Wechsel nur unter dem Vorbehalt der Diskontierbarkeit angenommen werden. Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Käufer.
  5. Nachlässe, wie Barzahlungsrabatt, Skonto oder sonstige Vergünstigungen werden nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung gewährt. Nachlässe jeder Art entfallen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung andere bereits fällige Forderungen offenstehen oder wenn über das Vermögen des Käufers  ein Insolventantrag oder ein vergleichbarer Antrag nach der am Sitz des Käufers jeweils geltenden Rechtsordnung gestellt wurde.
  6. Der Käufer kann gegen unsere Ansprüche nur dann aufrechnen oder ein Zurückbe¬haltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

III. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bis dahin hat der Käufer auf seine Kosten den Liefergegenstand zu unseren Gunsten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, zufälligen Untergang und sonstige Schäden zu versichern.

Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

IV. Liefer- und Leistungsfristen

Lieferzeiten geben wir unverbindlich nach bestem Ermessen an. Sie rechnen vom Tag der völligen Klarstellung des Auftrages, der Genehmigung unserer Zeichnungen, unserer endgültigen Auftragsbestätigung und vom Eingang der vereinbarten Anzahlung ab. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf gegenüber dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

Bei Ereignissen höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten, die außerhalb unseres Einflusses und Willens liegen, bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausschuss, Schwierigkeiten bei der Rohstoffbeschaffung u. ä. verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

Entschädigungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, es sei denn, die Verspätung beruht auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhalten unsererseits. Sofern der Käufer in diesen Fällen einen Schaden als Folge der Verspätung belegen kann, wird die von uns sodann zu zahlende Entschädigung der Höhe nach auf 0,5 % pro Verspätungswoche, in Summe maximal auf 5 % beschränkt, und zwar bezogen auf den Netto-Vertragspreis des verspäteten Teils der Anlage.

Wird der Versand durch den Käufer verzögert, so können wir vollständige Zahlung verlangen und die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen, mindestens 0,5% des Netto-Vertragspreises für jeden Monat. Wir sind weiter berechtigt, entweder nach Ablauf einer angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den  Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags-/Mitwirkungspflichten des Käufers voraus.

V. Versand und Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand unser Lager verlässt. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten übernehmen.

Versand und Verpackung erfolgen nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten bzw. nach bestem Ermessen, jedoch ohne Haftung für billigste Verpackung und Verfrachtung. Unbeanstandete Ware gilt als Nachweis für einwandfreie Verpackung. Die mitgelieferte Verpackung wird nicht zurückgenommen.

VI. Montage und Inbetriebnahme

Mit der gesondert vergütungspflichtigen Übernahme der Aufstellung/Montage tragen wir die Verantwortung für die einwandfreie Errichtung der Anlagen. Hierfür gelten die unten stehenden Montagebedingungen M 200, auf deren Basis wir ausschließlich tätig werden und die mit der Auftragserteilung entsprechend Ziffer I 2 als vereinbart und anerkannt gelten.

Die Montage wird auf Wunsch unter Leitung eines Ingenieurs durchgeführt. Die Montage-/Ingenieurkosten werden von uns zu den zum Zeitpunkt der Montage gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.

Die Inbetriebnahme und die Einweisung des Betriebspersonals des Käufers erfolgt auf Wunsch ebenfalls unter Aufsicht eines Ingenieurs. Die anfallenden Kosten werden von uns in Rechnung gestellt.

VII. Mängelhaftung und Verjährung

  1. Der Käufer muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen ab Empfang der Anlage schriftlich anzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, ist  unsere Haftung wegen diese Mängel ausgeschlossen.
  2. Bei berechtigter Rüge leisten wir für fehlerhafte Konstruktion, mangelhafte Ausführung oder minderwertiges Material nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir sind berechtigt, uns hierzu der Hilfe Dritter zu bedienen. Erhöhen sich die im Rahmen der Gewährleistung anfallenden Kosten dadurch, dass die Anlage an einen anderen als den vorgesehenen Ort verbracht wurde, so trägt der Käufer diese Mehrkosten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.  
  3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Liegt keine vorsätzliche Vertragsverletzung vor, ist unsere Haftung auf den Umfang des vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschadens begrenzt. Die gesetzliche Haftung wegen eines Personenschadens, gleich welcher Art bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch Ansprüche des Käufers aus einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Mängelansprüche des Käufers verjähren nach 1 Jahr ab Empfang der Anlage. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
  5. Im Übrigen garantieren wir, dass die bei der Projektierung der Anlage geltenden deutschen Vorschriften, Richtlinien und Regeln der Technik beachtet wurden. Falls gefordert erfolgt die amtliche Abnahme durch den zuständigen Technischen Überwachungsverein (TÜV) gegen Erstattung der Kosten. Diese Garantien gelten unter den Voraussetzungen der Einhaltung der genannten Ausgangsdaten in Bezug auf Energie, Bedienung und Wartung der Anlage entsprechend unseren Anweisungen.

VIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die Geschäftsbeziehung der Parteien unterliegt Deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel und Urkundenprozesse ist Linz. Wir können jedoch auch bei dem für den Hauptsitz des Käufers zuständigen Gericht klagen. Die gemäß vorstehenden Vertrags- und Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.

Montagebedingungen M 200

Uns erteilte Aufträge für Montagen, Inbetriebnahmen, Reparaturen, Wartungen und Inspektionen werden durch fachkundiges Personal ausgeführt. Wir werden die nach dem Schwierigkeitsgrad der Anlage erforderlichen Fachkräfte einsetzen.

  1. Unser Personal ist grundsätzlich angewiesen, nur Arbeiten an von uns angelieferten Anlagen/Maschinen auszuführen. Für die Übernahme von Arbeiten, die hierüber hinausgehen, ist unsere Zustimmung erforderlich. Eine Haftung für derartige Arbeiten übernehmen wir nicht.
  2. Alle über die Dauer einer Montage, Inbetriebnahme, Reparatur, Wartung oder Inspektion gemachten Arbeiten sind Richtzeiten, da der Zeitaufwand von den örtlichen Verhältnissen und von der kundenseitigen Unterstützung abhängig ist. Verzögern sich die Arbeiten aus Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind und/oder ist eine Unterbrechung der Arbeiten notwendig, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Kosten. Der Kunde ist zur Abnahme der Montage, Inbetriebnahme, Reparatur, Wartung bzw. Inspektion verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wird. Die betriebsfertige Abnahme der Anlage ist vom Kunden dem Montagepersonal schriftlich zu bestätigen. Erfolgt die Abnahme nicht im Anschluss an die Anzeige der Beendigung und wird zur Abnahme nochmals eine Anwesenheit unseres Personals gewünscht, so erfolgt eine gesonderte Berechnung.
  3. Wir berechnen für hochwertige Werkzeuge, Messgeräte und Gerätschaften eine Leihgebühr nach Umfang der Geräte und vorheriger Absprache gerechnet vom Versandtag bis zur Rücklieferung pro Woche. Der Kunde trägt außerdem zusätzlich die Fracht- und Transportkosten.
  4. Montagematerial wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  5. Elektroinstallationen sind bauseits bis zu den Anschlussstellen (Verteilerstation, Motoren, Geräte usw.) zu erstellen.
  6. Der Kunde hat auf seine Kosten folgende technische Hilfe zu leisten:
    - geeignetes Hilfs- und Fachpersonal mit entsprechender Ausrüstung;
    - Baufreiheit für die ungehinderte Arbeitsausführung, das heißt z.B. freie Anfahrtswege, fertig gestellte Bau- und
       Fundamentarbeiten, Transport und Hebezeuge, trockene und verschließbare Materiallager, Bereitstellung des
       Liefermaterials, Baustellenenergie, Hilfs-, Verbrauch- und Betriebsstoffe, beleuchtete, wettergeschützte, bei
       Außentemperaturen von unter 0 Grad Celsius beheizbare Arbeitsplätze;
    - für unser Personal geeignete, verschließbare und beheizte Aufenthaltsräume mit entsprechender Möblierung,
       sanitäre Einrichtungen und „Erste Hilfe“-Einrichtungen;
    - die Beförderung des Baustellenpersonals zur Arbeitsstelle (sollte in der Nähe der Arbeitsstelle kein angemessener
       Wohnraum erhältlich sein, trägt der Kunde die nachgewiesenen Mehrkosten, d.h. Fahrtkosten und Nahauslösung);
  7. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die örtlich gültigen Sicherheitsbedingungen einge-halten werden und besondere Schutzkleidung bzw. Schutzvorrichtung zur Verfügung gestellt werden. Für die vom Kunden beigestellten Lieferungen und Gerätschaften, die Arbeitsausführung und die persönliche Sicherheit des zur Verfügung gestellten Personals können wir keine Haftung übernehmen.
  8. Bei Neumontage, Inbetriebnahmen übernehmen wir die Gewährleistung gemäß unseren dem Hauptauftrag zu Grunde liegenden Vertrags- und Geschäftsbedingungen. Reparaturen, Wartungen/Inspektionen werden nach bestem Ermessen durch fachkundiges Personal ausgeführt. Um die Arbeiten wirtschaftlich, in für den Kunden vertretbarer Zeit abzuschließen, kann keine allumfassende Überprüfung und Überholung stattfinden, so dass Reparaturen an anderen Bauteilen erforderlich werden können. Eine Haftung für sich später als notwendig erweisende Reparaturen kann daher nicht übernommen werden.
  9. Wir leisten auf die erbrachten Dienstleistungen und für die von uns gelieferten und eingebauten Original-Ersatzteile Gewähr entsprechend unseren Vertrags- und Geschäftsbedingungen. Hiervon ausgenommen sind Störungen, die auf ungenügende Wartung oder Änderung der vertraglichen Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.
  10. Zum Zweck der genauen Rechnungsaustellung der Information bitten wir den Kunden, die geleisteten Stunden, Überstunden und Mehrarbeit auf unseren Vordrucken, die unser Personal ausgefüllt und von denen eine Durchschrift dem Kunden ausgehändigt wird, zu bescheinigen. Durch die Unterzeichnung unserer Arbeitsbescheinigung erkennt der Kunde die Angaben über besondere Auslagen und die geleisteten Stunden rechtsverbindlich an. Der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund irgendwelcher Beanstandungen oder Gegenforderungen an dem Betrag un-serer Rechnung Abzüge vorzunehmen. Die ausgewiesenen Sätze für Montagestunde, Tagesauslösung  und km-Pauschale sind Netto-Beträge und enthalten keine Mehrwertsteuer, Vorsteuerentlastung ist berücksichtigt. Montage-Rechnungen sind sofort nach Erhalt in bar ohne Abzug zahlbar. Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und berechnet.
  11. Im Übrigen gelten unsere Vertrags- und Geschäftsbedingungen.

Stand: März 2006

 

Zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und auch nicht bereit hieran teilzunehmen.

https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE